Satzung der Berliner Taxivereinigung e.V.
Satzung der Berliner Taxivereinigung e.V.
§ 1 - Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Berliner Taxi Vereinigung e.V.“ und wird als Fachverband für den Personenverkehr in Berlin und Brandenburg tätig.
Sitz und Gerichtsstand ist Berlin. Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen.
§ 2 - Zweck
Der Zweck des Vereins ist:
• die beruflichen, fachlichen und gewerbepolitischen Interessen des Personenbeförderungsgewerbes in Berlin und Brandenburg zu vertreten
• die Mitglieder in gewerblichen, wirtschaftlichen, sozialen und arbeitsrechtlichen Fragen zu unterrichten, zu beraten und zu fördern
• in Angelegenheiten des Personenbeförderungsgewerbes den Behörden Gutachten und Auskünfte zu erteilen.
Der Verein kann zur Förderung des Vereinszweckes Mitglied nationaler und internationaler Organisationen sein und werden. Weiterhin kann er im Rahmen des gewerbepolitischen Interesses neue Organisationen gründen oder sich daran beteiligen.
§ 3 - Mitgliedschaft
Ordentliches Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die ein Taxi- oder Mietwagenunternehmen in Berlin oder Brandenburg betreibt, sowie jede in Berlin oder Brandenburg ansässige Funkgesellschaft. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag (Abgabe des jeweils gültigen Antragsformulars) der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit; die Mitgliedschaft beginnt bei Zustimmung des Vorstandes zum vereinbarten Zeitpunkt und Eingang der ersten Beitragszahlung. Ordentliche Mitglieder sind beitragspflichtig und unterliegen der jeweils gültigen Beitragsordnung.
Ordentliche Mitglieder können die Wahrnehmung ihrer Rechte und Pflichten durch Hinterlegung einer schriftlichen Vollmacht bis auf Widerruf auf ein anderes Mitglied übertragen. Ein Bevollmächtigter darf höchstens drei Mitglieder einschließlich seiner selbst vertreten.
Außerordentliche Mitglieder können natürliche oder juristische Personen sein, sofern sie an der Förderung des Gewerbes interessiert sind und ihre Mitgliedschaft den unter § 2 der Satzung erklärten Aufgaben nicht widerspricht. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand; die Mitgliedschaft beginnt bei Zustimmung des Vorstandes zum vereinbarten Zeitpunkt. Das Mitglied ist mit Beginn der Mitgliedschaft Inhaber aller sich aus Gesetz und Satzung ergebender Rechte und Pflichten. Außerordentliche Mitglieder sind beitragspflichtig entsprechend der Festsetzung von Jahresbeiträgen durch den Vorstand.
Fördernde Mitglieder können natürliche oder juristische Personen sein, sofern sie an der Förderung des Gewerbes interessiert sind und ihre Mitgliedschaft den unter § 2 der Satzung erklärten Aufgaben nicht widerspricht. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand; die Mitgliedschaft beginnt bei Zustimmung des Vorstandes zum vereinbarten Zeitpunkt. Die Beiträge von Fördermitgliedern werden vom Vorstand festgesetzt. Fördermitglieder haben kein Stimm- und Wahlrecht.
Durch den Eintritt erkennt das Mitglied die Satzung und die Verpflichtungen hieraus und die satzungsgemäß zustande gekommenen Beschlüsse an. Die Rechte eines Neu-mitgliedes ruhen bis zum Eingang der ersten Beitragszahlung.
§ 4 - Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
1. Durch Kündigung des Mitgliedes; die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Die Kündigungsfrist beträgt einen Monat zum Quartalsende. Maßgeblich für die Fristwahrung ist das Zugangsdatum.
2. Durch Tod des Mitgliedes.
3. Durch Aufgabe der Konzession, die durch Vorlage der schriftlichen Bestätigung der Behörde nachgewiesen werden muss.
4. Durch Ausschluss des Mitgliedes; der Vorstand beschließt darüber
a. bei vereinsschädigendem Verhalten des Mitgliedes,
b. wenn bekannt wird, dass bei Vereinseintritt die vom Mitglied gemachten Angaben bezüglich Fahrzeugbestand und Firmenbeteiligungen unrichtig waren bzw. gegenüber dem Verein anzeigepflichtige Änderungsmeldungen bezüglich Fahrzeugbestand und Firmenbeteiligungen des Mitgliedes unterlassen wurden,
c. wenn das betreffende Mitglied mehr als 3 Monate mit seiner Beitragszahlung in Rückstand ist,
5. oder mit einfacher Stimmenmehrheit.
Gegen die Entscheidung des Vorstandes kann das Mitglied schriftlich Einspruch einlegen; in diesem Falle entscheidet die nächste Mitgliederversammlung über den Ausschluss endgültig.
Ein ausgeschiedenes Mitglied hat keinen Anspruch gegen das Vereinsvermögen.
§ 5 - Organe
Die Organe des Vereins sind:
1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand
3. Die Kassenprüfer
§ 6 - Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat jährlich stattzufinden und zwar bis zum 30.06. eines jeden Jahres. Sie ist schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Ladungsfrist beträgt vierzehn Tage mit dem Tage der Aufgabe der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift; die Antragsfrist beträgt sieben Tage.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen können jederzeit durch den Vorstand einberufen werden oder wenn ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt.
Jedes ordentliche Mitglied, das zum Zeitpunkt der Mitgliederversammlung keine zum Ausschluss gem. § 4, Ziff. 4 c, rechtfertigenden Beitragsrückstände aufweist, ist nach folgendem Schlüssel stimmberechtigt:
Jedes Mitglied erhält pro angefangene 5 Konzessionen eine Stimme.
Der Konzessionsbestand am 1. Januar eines Jahres wird für die Berechnung der Beiträge und des Stimmrechts für das laufende Kalenderjahr festgeschrieben. Das Mitglied weist in der ersten Januarhälfte jeden Jahres durch Vorlage der Konzessionsurkunde(n) den Bestand nach.
Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der Versammlungsteilnehmer entsprechend ihres jeweiligen Stimmenanteils gefasst, sofern das Vereinsrecht keine qualifizierte Mehrheit erfordert.
Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen. Auf Antrag von mindestens einem Drittel der Versammlungsteilnehmer entsprechend ihres jeweiligen Stimmenanteils kann die Abstimmung durch Stimmzettel erfolgen. Auf Antrag von mindestens einem Drittel der Versammlungsteilnehmer entsprechend ihres jeweiligen Stimmenanteils erfolgt die Abstimmung geheim.
Versammlungsleiter ist ein Mitglied des Vorstandes und wird mit einfacher Mehrheit der Versammlungsteilnehmer entsprechend ihres jeweiligen Stimmenanteils durch die Mitgliederversammlung gewählt. Auf Antrag des Vorstandes kann auch ein Versammlungsleiter gewählt werden, der nicht dem Vorstand angehört. Die Wahl eines Nichtvereinsmitglieds zum Versammlungsleiter ist zulässig.
Der Mitgliederversammlung obliegt u.a. die Wahl des Vorstandes, die Bestellung der Kassenprüfer, die Entlastung des Vorstandes und der Geschäftsführung, die Beschlussfassung der Beitragsordnung und eventueller Aufnahmegebühren und Umlagen, die Beschlussfassung über Satzungsänderungen sowie über die Auflösung des Vereins. Die Wahl eines nicht anwesenden Mitgliedes ist zulässig, wenn dessen Einwilligung vorliegt.
Von der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das durch die Unterschrift des Versammlungsleiters und zwei weiterer ordentlicher Teilnehmer Gültigkeit erlangt.
§ 7 - Vorstand
Der Vorstand besteht aus 5 Mitgliedern:
• einem(r) Vorsitzenden
• zwei stellvertr. Vorsitzenden
• einem(r) Schatzmeister(in)
• einem(r) Schriftführer(in)
Der Vorstand bestimmt die Richtlinien der Geschäftsführung. Jeweils zwei Mitglieder des Vorstandes sind zusammen vertretungsberechtigt.
Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, welche die Zuständigkeit der einzelnen Vorstandsmitglieder nach Sachgebieten, die Vertretungsbefugnis im Verhinderungsfall und die Arbeitsordnung für die Geschäftsführung des Vorstandes regelt.
Die grundsätzliche Zuständigkeit des Vorstandes und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden hierdurch nicht berührt.
§ 8 - Wahl des Vorstandes
Der Vorstand kann in seiner Gesamtheit in einem Wahlgang gewählt werden. Auf Antrag von mindestens einem Drittel der Teilnehmer der Mitgliederversammlung entsprechend ihres jeweiligen Stimmenanteils ist der Vorstand in getrennten Wahlgängen zu ermitteln.
Die Amtszeit beträgt ein Jahr. Sie endet spätestens am Tag der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung.
Tritt ein Mitglied des Vorstandes während seiner Amtszeit zurück, oder endet sein Amt aus anderen Gründen vorzeitig, so wird vom Vorstand durch Beschluss mit einfacher Stimmenmehrheit ein Nachfolger aus der Mitgliedschaft kommissarisch bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung eingesetzt.
§ 9 - Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer. Aus einer Vorschlagsliste von Kassenprüfern sind von jedem Teilnehmer zwei Bewerber zu benennen, von denen die zwei mit den meisten Stimmen als Kassenprüfer gewählt sind.
Die Amtszeit beträgt ein Jahr, § 8 Absatz 2 dieser Satzung gilt entsprechend. Tritt ein Kassenprüfer während seiner Amtszeit zurück, so wird vom Vorstand ein Nachfolger kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung eingesetzt.
Den Kassenprüfern obliegt die Überprüfung der ordnungsgemäßen Führung der Kasse und der Bücher. Die Kassenprüfer sind berechtigt, pro Quartal eine Prüfung vorzunehmen und der Mitgliederversammlung einen gemeinsamen Prüfungsbericht vorzulegen. Sie sind jedoch zu mindestens einer Prüfung im Geschäftsjahr verpflichtet.
§ 10 - Fachausschüsse
Es können zur Behandlung spezieller berufsständischer Anliegen Fachausschüsse gegründet werden.
§ 11 - Beiträge
Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern Beiträge zur Deckung der dem Verein entstehenden Kosten. Die Beiträge für die ordentliche Mitgliedschaft werden in einer Beitragsordnung durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
Die Beiträge für außerordentliche oder fördernde Mitglieder werden vom Vorstand festgesetzt.
Für Mitglieder, die mehr als drei Monate mit der Beitragszahlung im Rückstand sind, entfällt die Inanspruchnahme aller durch den Verein angebotenen Leistungen, wie sie insbesondere in § 2 dieser Satzung aufgeführt sind.
Alle dem Verein zugedachten Spenden stehen grundsätzlich der Haushaltskasse zu. Es steht dem Vorstand frei, für besondere Zwecke wie Veranstaltungen Spenden einzuwerben oder einwerben zu lassen und für die betreffenden Zwecke zu verwenden. Der Verein ist berechtigt, Rücklagen zu bilden.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 12 - Satzungsänderung, Auflösung
Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur erfolgen, wenn drei Viertel der erschienenen Mitglieder dies in der Mitgliederversammlung beschließen. Die über die Auflösung beschließende Mitgliederversammlung trifft auch Bestimmungen über die Verwendung des Vereinsvermögens und die Bestellung eines Liquidators.
Die Einberufung zu Mitgliederversammlungen, in denen über Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins beschlossen werden soll, hat mit einer Ladungsfrist von vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.
Berlin, den 17.01.2003
Liste der Gründungsmitglieder der Berliner Taxi Vereinigung e.V. (i.Gr.)
1. Hißenkemper & Martz GbR vertr. d. Herrn Rolf Martz
2. Schwetzke & Hofmann GbR vertr. d. Herrn André Schwetzke
3. Taxiflott Taxibetriebs-GmbH vertr. d. den GF Jens Meyer
4. „Diesel“ Taxibetriebsgesellschaft mbH vertr. d. die GF Matthias Albinger und GF Claudius Ulrich Skerhut
5. Taxiunternehmer Richard Leipold
6. DITAX Taxidienst Berlin GmbH vertr. d. den GF Matthias Bornschein
7. DINO Taxi- und Kfz-Service GmbH vertr. d. den GF Michael Neumann
8. Jumbo Taxen-GmbH vertr. d. den GF Hansjürgen Schulze
9. Taxiunternehmer Norbert Bleckmann
10. Jürgen F. Voges:
a. Taxiunternehmer Jürgen F. Voges
b. ABAKUS Taxibetriebs-GmbH vertr. d. den GF Jürgen F. Voges
11. Taxiunternehmer Roger Bolduan
12. Taxiunternehmer Wolfgang Loevenforst
13. Taxiunternehmer Wolfgang Jäschke
14. Domek & Habel GmbH vertr. d. den GF Heinz-Christian Habel
15. Taxidienst Moabit Bleckmann GmbH vertr. d. die Bevollmächtigte Barbara Bleckmann
16. Taxiunternehmerin Elke Voges
Die Gründungsmitglieder sind in der Reihenfolge der Satzungs-Unterzeichnung auf Blatt 5 gelistet. Die lfd. Nummern 1 bis 8 sind in der linken Spalte, die lfd. Nummern 9 bis 16 in der rechten Spalte auf Blatt 5 zu finden.